Ersatzpflege / Verhinderungspflege / Urlaubspflege
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist eine Leistung der
Pflegeversicherung und ist wie folgt definiert:
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 haben
Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn sie seit
mindestens sechs Monaten von einem Angehörigen
gepflegt werden und dieser vorübergehend verhindert ist.
Aufwendungen für Verhinderungspflege können
z. B. die Kosten für Pflegesachleistungen eines
Pflegedienstes sein. Es kann sich aber auch um
den Verdienstausfall oder die Fahrtkosten einer
Privatperson handeln.
Für die Kostenerstattung muss der Pflegebedürftige
dann einen Antrag auf Verhinderungspflege bei seiner
Pflegekasse stellen.
Der Antrag und die Erstattung der Kosten für eine
Verhinderungspflege sind also rückwirkend möglich.
Wichtig zu wissen ist auch, dass der jährliche Kostenrahmen
für die Verhinderungspflege auf 1.612 Euro begrenzt ist.
Zusätzlich können bis zu 50% des nicht verbrauchten Leistungsbetrags
für Kurzzeitpflege (das sind 806,00€) für Verhinderungspflege
ausgegeben werden.
Sollten Sie als Pflegeperson wegen Urlaub,
Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert
sein, eine pflegebedürftige Person zu betreuen,
bezahlt Ihnen die Pflegekasse eine Ersatzpflegerin oder
einen Ersatzpfleger eines Pflegedienstes.
Pflege auch stundenweise möglich!
Auch wenn Sie als pflegender Angehöriger persönlichen Aktivitäten
nachgehen wollen oder müssen, können Sie eine Ersatzpflegekraft
stundenweise in Anspruch nehmen, ohne dass das Pflegegeld gekürzt wird!
Sie haben Fragen zur Verhinderungspflege? Wir beraten Sie gern!