Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen nach § 37 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI – eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Abhängig vom Pflegegrad, in den der Pflegebedürftige eingestuft ist, ist der Beratungseinsatz in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme nach dem jeweiligen Pflegegrad können Sie hier entnehmen.
Die Beratungseinsätze dienen der Sicherung und der Verbesserung der Versorgung Pflegebedürftiger.

Die Einsätze können durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung oder durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach § 37 Abs. 7 SGB anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz durchgeführt werden. Sofern ein Beratungseinsatz durch diese Stellen nicht gewährleistet werden kann, kann der Einsatz auch durch eine Pflegefachkraft durchgeführt werden, welche von der zuständigen Pflegekasse beauftragt wird. In diesem Fall darf die Pflegefachkraft jedoch nicht bei der Pflegekasse beschäftigt sein.


häußliche mobile ambulante Pflege in Kamenz

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